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Wie sollte ich mich bei einem Haftpflichtschadenfall verhalten?

Bei fremdverschuldeten Unfällen spricht man von einem Haftpflichtschadenfall. Beauftragen Sie zur Sicherung Ihrer Schadensersatzansprüche einen freien Gutachter. Für die Kosten muss der Unfallverursacher bzw. seine Versicherung aufkommen. Sie sind nicht dazu verpflichtet, einen Gutachter bzw. Sachverständigen der gegnerischen Versicherung zu akzeptieren. Dieser vertritt die Interessen der Versicherung und nicht Ihre. Sie haben ein Recht auf die freie Wahl des Gutachters.

Wie sollte ich mich bei einem Kaskoschadenfall verhalten?

Wenn Sie einen Unfall selbst zu verantworten haben, spricht man von einem Kaskoschadenfall. Als Versicherungsnehmer können Sie im Rahmen Ihrer Vollkasko- oder Teilkasko-Versicherung gemäß Ihrer vertraglich geschlossenen Vereinbarung ebenfalls Ansprüche geltend machen. Prüfen Sie Ihre Unterlagen dahingehend, ob Sie die freie Wahl eines Gutachters haben, oder ob Sie den Gutachter Ihrer Versicherung akzeptieren müssen. Die Rechtslage unterscheidet sich hier zum Haftpflichtschaden.

Ist es nicht ausreichend, wenn die Versicherung des Unfallverursachers einen Sachverständigen beauftragt?

Als Unfallopfer bzw. Geschädigter sollten Sie in jedem Fall auf die Abwicklung über einen unabhängigen Sachverständigen bestehen. So stellen Sie sicher, dass Ihre eigenen Interessen im Vordergrund stehen. Wenn ein Sachverständiger der gegnerischen Versicherung beauftragt wird, entsteht ein Interessenkonflikt. Denn dieser wird von der Versicherung bezahlt, die auch den festgestellten Schaden bezahlen muss.

Ist es nicht einfacher und günstiger, kleinere Schäden über einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt abzurechnen?

Ein Kostenvoranschlag hat grundsätzlich keine beweissichernde Funktion und gibt keine Auskunft über die Wertminderung oder den Wiederbeschaffungswert. Ein Gutachten ist wichtig, um eine fachliche Feststellung über die Höhe des Schadens zu erhalten. Der Verzicht auf ein unabhängiges Gutachten kann Sie als Geschädigten im Zweifel um einen Teil Ihrer Schadensersatzansprüche bringen. Es kann also bares Geld kosten, sich nur auf einen Kostenvoranschlag zu verlassen.

Kann ich mir die Schadenssumme auch auszahlen lassen?

Grundsätzlich haben Sie auch das Recht, sich die Schadenssumme (netto, exkl. MwSt.) auszahlen zu lassen, ohne das Fahrzeug zu reparieren. In diesem Fall spricht man von einer fiktiven Abrechnung. Hierbei muss auch eine Wertminderung erstattet werden. Es liegt also in Ihrer Hand, ob Sie sich die Schadenssumme auszahlen lassen oder den Schaden reparieren lassen.

Darf ich eine Werkstatt meiner Wahl mit der Reparatur beauftragen?

Als Unfallgeschädigter haben Sie das Recht, selber zu entscheiden, wo Sie den Schaden reparieren lassen. Sie müssen Ihr Fahrzeug nicht von einer Werkstatt Instandsetzen lassen, welche die Versicherung des Unfallverursachers vorgibt. Sie können also eine Werkstatt Ihrer Wahl mit der Reparatur beauftragen.

Darf ich den Schaden auch über einen Rechtsanwalt regulieren lassen?

Im Haftpflichtschadenfall sind Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfalls entstehen, in voller Höhe von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu erstatten. Wir empfehlen die Konsultation eines Fachanwalts für Verkehrsrecht, der Sie in allen Rechtsfragen optimal vertreten kann.

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